1. Allgemeines zum Waffenschein
Das deutsche Waffenrecht dient dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie dem Schutz vor Missbrauch von Waffen und Munition. Es regelt Erwerb, Besitz, Führen und Verwenden von Schusswaffen und Munition. Für Sicherheitskräfte bzw. Personenschützer ist insbesondere das Führen von Waffen außerhalb der eigenen Wohnung bzw. des befriedeten Besitztums relevant – also ein sogenannter „Waffenschein“.
Gelegentlich wird auch von einer weiteren Variante des Waffenscheins gesprochen, dem sogenannten „offenen Waffenschein“. Damit ist gemeint, dass die Erlaubnis seitens der Behörde weitgehend ohne konkrete Auflagen oder Einschränkungen erteilt wird. In der Theorie stellt dies also eine besonders weitgehende Form des Waffenscheins dar; rechtlich existiert ein solcher „offener Waffenschein“ jedoch nicht, sondern die Bezeichnung wird lediglich umgangssprachlich verwendet, wenn die Behörde eine uneingeschränkte Erlaubnis zum Führen von Waffen erteilt. Jedoch muss jeder Waffenschein alle 3 Jahre erneut verlängert werden.
2. Gesetzliche Grundlagen
2.1 Relevante Vorschriften im Waffengesetz
- Das Waffengesetz (WaffG) regelt in Deutschland den Umgang mit Waffen und Munition.
- § 42 WaffG: Verbot des Führens von Waffen und Messern bei öffentlichen Veranstaltungen; Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen.
- Weitere Voraussetzungen, allgemeine Regeln zum Waffenbesitz und Waffenschein sind in § 4 WaffG geregelt (z. B. Alter, Zuverlässigkeit, Eignung, Bedürfnis) – siehe z. B. Zusammenfassungen.
2.2 Unterschiedliche Erlaubnisarten
- Waffenbesitzkarte (WBK):
Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, nicht jedoch zum Führen in der Öffentlichkeit. - Waffenschein (umgangsprachlich auch großer Waffenschein gennant)
(wird auch oft „großer Waffenschein“ genannt): Erlaubnis, eine erlaubnispflichtige Schusswaffe außerhalb der Wohnung zu führen (öffentlich) – wird in der Regal nur in Ausnahmefällen erteilt. Bei beruflichen Tätigkeiten, wie dem Schutz von Personen, kann zusätzlich eine konkrete Gefährdungslage erforderlich sein, die von der zuständigen Behörde (z. B. LKA) geprüft wird. - Kleiner Waffenschein:
Erlaubnis, sog. Schreck-, Reizstoff- oder Signalwaffen (PTB-geprüft) außerhalb des befriedeten Besitztums verdeckt zu tragen.
3. Voraussetzungen zur Erteilung eines Waffenscheins
Die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis – insbesondere eines Waffenscheins – setzt folgende Voraussetzungen voraus:
- Volljährigkeit (mindestens 18 Jahre)
- Zuverlässigkeit:
Der Antragsteller darf keine relevanten Vorstrafen oder sicherheitsrelevanten Einträge aufweisen, die seine Zuverlässigkeit im Sinne der gesetzlichen Vorgaben in Frage stellen. - Persönliche Eignung: Physische und psychische Eignung, keine Sucht- oder Abhängigkeitsprobleme, keine Mitgliedschaft in verfassungsfeindlichen Organisationen u. ä.
- Sachkunde:
Erforderlich ist mindestens die Sachkunde gemäß § 34a GewO sowie die Waffensachkunde nach §§ 7 und 28 WaffG für Berufswaffenträger. - Bedürfnis:
Der Sicherheitsdienst muss ein berechtigtes Bedürfnis nachweisen, das anschließend durch die zuständige Behörde (in der Regel das Landeskriminalamt) im Hinblick auf den Gefährdungsgrad und die entsprechende Einstufung überprüft wird. - Weitere Anforderungen:
Nachzuweisen sind unter anderem die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition sowie der bestehende Versicherungsschutz, insbesondere bei der Durchführung bewaffneter Einsätze.
4. Praktische Besonderheiten für Sicherheitskräfte/ Personenschützer
Für Unternehmen bzw. Personen im Sicherheitsgewerbe (z. B. Wach-/ Objektschutz, Personenschutz) gelten in der Praxis meist zusätzliche Anforderungen und administrative Besonderheiten:
- Der Antrag auf einen Waffenschein erfolgt bei der zuständigen Waffenbehörde (oft bei der Ordnungs- oder Waffenbehörde der Kommune oder bei der Polizeidienststelle des Landes) – je nach Bundesland Unterschied möglich.
- Abhängig von der zuständigen Behörde kann die Erteilung eines Waffenscheins bzw. einer Waffenberechtigung auf einzelne Einsätze beschränkt werden. Dies kann unter Angabe des Einsatzortes und der Einsatzdauer, für einen definierten Zeitraum oder auf bestimmte Personen bezogen erfolgen.
- Gelegentlich wird der Begriff „offener Waffenschein“ verwendet: Damit ist gemeint, dass eine Sicherheitsfirma oder ein Personenschützer eine Erlaubnis erhält, Waffen zu führen, ohne dass eine sehr strenge Auflage (z. B. nur für bestimmten Auftrag, nur für bestimmte Person) gemacht wird. Formal handelt es sich aber um einen normale Waffenschein Erlaubnis.
- Die Entscheidung hängt stark vom Ermessender zuständigen Behörde und des Sachbearbeiters ab – unterschiedliche Behörden bzw. unterschiedliche Sachbearbeiter können bei identischen Voraussetzungen unterschiedlich entscheiden.
- Wird der Waffenschein eines Sicherheitsdienstleisters nach Beendigung eines Auftrags eingezogen, kann es bei kurzfristiger Vergabe eines neuen Auftrags dazu kommen, dass vorübergehend keine gültiger Waffenschein vorhanden ist. Da die erneute Beantragung eines Waffenscheins ggf. mehrere Wochen bis Monate dauern kann, somit ist die Auftragserfüllung in diesem Zeitraum nicht möglich. Folge:Der Sicherheitsdienstleister muss in dieser Zeit entweder auf einen anderen Anbieter mit gültigem Waffenschein zurückgreifen oder der Kunde wechselt zu einem anderen Sicherheitsdienstleister. Eine Kooperation zwischen Dienstleistern kann dabei sicherstellen, dass der Auftrag weiterhin erfüllt wird. Dennoch wäre man auf einen andere Dienstleister angewiesen.
5. . Risiken und Auswirkungen
- Auftragsverlust durch fehlende Genehmigung: Wenn ein Sicherheitsunternehmen keine gültige Erlaubnis zum Führen von Waffen besitzt, kann es keine bewaffneten Einsätze eigenständig durchführen. Dauert die Ausstellung oder Genehmigung des Waffenscheins mehrere Wochen oder Monate, fallen potenzielle Aufträge an andere Anbieter, da Kunden nicht warten können.
- Uneinheitliche behördliche Praxis:
Die Handhabung von Waffenscheinen variiert je nach zuständiger Behörde oder Kommune. Dies kann dazu führen, dass manche Dienstleister bevorzugt behandelt werden, während andere benachteiligt sind. Eine verlässliche Planung wird dadurch erschwert. - Abhängigkeit von Sachbearbeitern: Der Erfolg der Genehmigung hängt stark von der Bearbeitung durch die zuständige Behörde und den Sachbearbeiter ab. Eine effiziente Bearbeitung ist nicht garantiert, wodurch Unsicherheiten für den Dienstleister entstehen können.
- Optimaler Glücksfall – offener Waffenschein: Im Idealfall verfügt der Sicherheitsdienst über einen sogenannten „offenen Waffenschein“, der es ermöglicht, jederzeit bewaffnete Aufträge flexibel anzunehmen, ohne auf einzelne Genehmigungen für jeden Einsatz warten zu müssen. Dennoch muss jeder Waffenschein alle 3 Jahre verlängert werden.
Hinweis:
Unabhängig davon, ob es sich um einen Waffenschein mit Auflagen oder um einen sogenannten „offenen Waffenschein“ handelt, ist jede Genehmigung regelmäßig alle drei Jahre zu verlängern. Es existiert dabei grundsätzlich nur eine Art von Waffenschein, die sich entweder durch Auflagen oder durch deren Wegfall unterscheidet.
Der Waffenschein berechtigt den Inhaber grundsätzlich nur zum Führen der Waffe im öffentlichen Raum, nicht jedoch bei öffentlichen Veranstaltungen oder Versammlungen. Gemäß § 42 WaffG ist das Führen von Waffen und Messern bei öffentlichen Veranstaltungen grundsätzlich verboten. Durch die gesetzlich vorgesehenen Verordnungsermächtigungen können jedoch sogenannte Verbotszonen ausgewiesen werden. Auf Grundlage dieser Regelung kann die zuständige Behörde eine Sondergenehmigung erteilen, sofern ein entsprechendes Bedürfnis besteht und die Gefährdungslage dies rechtfertigt.
Diskussion und Austausch
Natürlich konnten wir hier nicht alle Aspekte – sei es Theorie oder Praxis – bis ins kleinste Detail behandeln. Dafür bietet dieser Rahmen die Möglichkeit, unsere Gedanken und Erfahrungen auszutauschen.
